Satzung der

"Mullewapp-Elterninitiativkindertagesstätte"

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Mullewapp-Elterninitiativkindertagesstätte“ und soll nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V. führen.

  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

  2. Ziel der Eltern ist die Betreuung der Kinder.


§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Mitarbeiter und jedes Elternteil, der in den Einrichtungen des Vereins betreuten Kinder werden. Jede Person, die seine Ziele aktiv unterstützt, kann Mitglied werden.

  2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet die nächste stattfindende Mitgliederversammlung.

  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    1. mit dem Tod,

    2. mit schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende unter Beibehaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

    3. ohne weiteres automatisch, wenn Mitglieder ihr(e) Kind(er) aus den Betreuungseinrichtungen des Vereins nehmen. Sollte weiter Interesse am Vereinsleben bekundet werden, so müssen beide Elternteile einen erneuerten Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

    4. Durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

    5. der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung:

      1. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

      2. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer, von denen immer zwei zusammenwirken müssen, um den Verein nach außen verbindlich zu vertreten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  4. Die Anberaumung einer Vorstandssitzung und Ladung der Vorstandsmitglieder wird vom Vorsitzenden des Vorstands vorgenommen. Die Ladung zur Vorstandssitzung teilt der Vorsitzende des Vorstandes den übrigen Vorstandsmitgliedern mündlich oder telefonisch mit. Dabei müssen die einzelnen Tagesordnungspunkte nicht mitgeteilt werden.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

  7. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden (oder einen Vertreter) unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

  5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

    1. den Haushaltsplan des Vereins,

    2. Aufgaben des Vereins,

    3. Satzungsänderungen,

    4. Auflösung des Vereins.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

  3. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur bei Elternpaaren zulässig. Bei Anwesenheit nur eines Elternteils fällt diesem die Stimme zu.

  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.


§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 12 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.


§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Berlin, den 1. Dezember 1987